Ihre IP-Kanzlei im Wendland (Niedersachsen)
Wir sorgen für Rechtsschutz durch Schutzrechte

Kanzlei Höhne –
Dannenberg (Elbe)

Umfassende Beratung zum Marken-, Design- und Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht

Über uns

Die Kanzlei

Rechtsanwältin Sabrina Höhne, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, berät und vertritt vorrangig Einzelunternehmer/innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen rund um die Themen: Abmahnung, Domainschutz, Anmeldung und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte (v. a. Design (ehemals Geschmacksmuster) und Marken) und Urheberrechte, Schutzrechtsverwertung (z. B. durch Lizenzvertrag oder Verkauf), Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht (inklusive Umsetzung der Anforderungen aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz) und Zivilrecht.

Zum Leistungsspektrum zählen des Weiteren Marken- und Designrecherchen und – überwachung sowie die Vertretung in Grenzbeschlagnahmeverfahren.

Die Kanzlei Höhne kooperiert mit weiteren Rechts- und Patentanwälten im In- und Ausland.

Unser Service

Mehr als nur Rechtsberatung

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir (neue) Schutzrechtsstrategien, wobei die Absicherung Ihres Geschäftsmodells im Fokus steht.

Anschließend begleiten wir die Umsetzung bzw. Anpassung des Schutzrechtsportfolios. 
Im Einzelnen:

  • Umfassende rechtliche Begutachtung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte
  • Erarbeitung und Bewertung alternativer Handlungsoptionen
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Vorgehensweisen
  • Begleitung bei deren Umsetzung 
  • Betreuung auch nach Projektende

Wesentliche Ziele sind die Wertsteigerung für Ihr Unternehmen und die Durchsetzung Ihrer Rechte, außergerichtlich und gerichtlich.

Um diese Ziele zu erreichen, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung.

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So erreichen Sie uns!

Aktuelles

Was gibt es Neues?

Schutz der Firmierung über Nutzung als Domain

Der BGH hat in seiner Entscheidung „cusanus.de“ (AZ: I ZR 154/21) entschieden, dass auch ein Firmenschlagwort, d. h. ein einzelner Bestandteil aus der Firmierung, als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein kann, wenn dieses in einer Domain benutzt wird und vom Verkehr als Hinweis auf das verantwortliche Unternehmen verstanden wird.

Hieraus folgt für die Praxis zweierlei:

  1. Im Rahmen einer Verfügbarkeitsrecherche für die von Ihnen gewünschte Firmierung und/oder Marke, sind neben den bestehenden Firmierungen und Marken nun unbedingt auch entsprechende Domains zu prüfen.
  2. Registrieren Sie sich möglichst zügig das entscheidende Schlagwort Ihrer Firmierung als Domain, damit Sie auch im Hinblick auf das „Schutzrecht Domain“ über die älteren Rechte verfügen.        

Neue Rechtsprechung

Wortzeichen „FITAMIN“ als Marke für „Kosmetika“ und „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“ nicht eintragungsfähig.

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss zum AZ 26 W (pat) 521/20 die Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens „FITAMIN“ für die Waren „Kosmetika“ (Klasse 3) und „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“ (Klasse 5) mangels konkreter Unterscheidungskraft, d. h. der konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, verneint.

Das Gericht hat diese Entscheidung wie folgt begründet: „Die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise haben es (d. h. das Zeichen FITAMIN – Anm. durch die Autorin) am maßgeblichen Anmeldetag ohne besonderen gedanklichen Aufwand entweder als Abwandlung des bekannten und vorliegend warenbeschreibenden Fachbegriffs „Vitamin“ oder als ebenfalls produktbeschreibende Wortkombination, aber nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst.“

Lehre für die Praxis: ist eine Markenanmeldung gewünscht, ist von Zeichen, die in leicht abgewandelter Form letztlich nur eine Beschreibung der angebotenen Ware/Dienstleistung darstellen, abzuraten.     

Weitere Informationen rund um das Thema Markenrecht erhalten Sie auch auf dem Youtube-Kanal der Kanzlei Höhne unter https://www.youtube.com/channel/UCIMu1BH25KDN-XxV1hE-mKA.