Kanzlei Höhne – IP-Kanzlei im Vierländereck Niedersachsen, Sachsen-anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Wir schützen Ihre Kreativität.
Mit Designschutz Nachahmungen verhindern.
Schützen Sie Ihre Kreativität
Designanmeldung
Vor einer Designanmeldung sollten folgende Fragen geklärt werden:
- Ist das Design „neu“ und verfügt es über „Eigenart“?
- Die Neuheit eines Designs wird über eine entsprechende Recherche bereits bekannter Designs festgestellt.
- Bei der Eigenart des Designs kommt es darauf an, ob und in welchem Maße sich das Design von den bereits bekannten Designs (vorbekannter Formenschatz) unterscheidet.
Da die zuständigen Ämter die Aspekte der Neuheit und Eigenart regelmäßig nicht prüfen, sollten die Punkte vor Einreichung der Anmeldung gründlich geklärt werden, damit Ihr Schutzrecht gegenüber Verletzern tatsächlich auch durchsetzbar ist.
Nach der Eintragung
Auch der Schutz eines nationalen Designs kann über einen Antrag auf internationale Registrierung bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) auf Drittstaaten erstreckt werden. Möchte man hierbei das Anmeldedatum der Ausgangsanmeldung beibehalten, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der ursprünglichen Anmeldung zu stellen.
Alternativ kann die Erstanmeldung direkt bei der WIPO erfolgen. Das bietet sich an, wenn Sie den Designschutz von Beginn an für verschiedene Länder wünschen.
Nichtigkeitsantrag
Gemäß § 34 DesignG ist jedermann befugt, die Feststellung der Nichtigkeit des Designs nach § 33 Abs. 1 DesignG, bspw. wegen fehlender Neuheit oder Eigenart zu beantragen. Diese Punkte werden dann in dem Verfahren geprüft. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass eine Designanmeldung nicht ohne vorhergehende gründliche Prüfung der Neuheit und Eigenart erfolgen sollte.
Überwachung
Gegen die Anmeldung oder Eintragung des Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters können Sie nicht im Rahmen eines Widerspruches, wie es bei Marken möglich ist, vorgehen. Sie haben nach der Eintragung nur die Möglichkeit, über einen Nichtigkeitsantrag gegen ein eingetragenes Design vorzugehen. Somit ist zwar in dem Fall keine Widerspruchsfrist zu beachten, allerdings sollten Sie dennoch regelmäßig neue Designeintragungen prüfen, um im Falle eines Nichtigkeitsantrags nicht dem Duldungseinwand ausgesetzt zu sein.
Verteidigung Ihrer Rechte
Verletzung von Schutzrechten
In einem ersten Schritt prüfen wir für Sie, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Ist das der Fall, besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte. Grundsätzlich sollte der Verletzer zunächst außergerichtlich abgemahnt werden. Häufig lassen sich bereits in diesem Stadium angemessene Lösungen finden. Die außergerichtliche Abmahnung ist jedoch auch zur Vermeidung von Kostennachteilen über ein sofortiges Anerkenntnis durch den Verletzer in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren erforderlich. Denn im Falle eines solchen Anerkenntnisses trägt der Kläger regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits.
Kontakt
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Sabrina Höhne
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Tel.: +49 (0) 5861 – 980 99 98
E-Mail: info(at)kanzlei-hoehne.de