man wearing robe bust figurine near black wall

Kanzlei Höhne – IP-Kanzlei im Vierländereck Niedersachsen, Sachsen-anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern

Wir machen aus Ihrem Zeichen eine Marke

Mit kompetenter Beratung zum Erfolg.

Mit klaren Strategien zum Ziel!

Marke, Patent, Design

Nicht immer werden die Potenziale, die Marken, Designs und Patente bieten, erkannt und ausgeschöpft.  Mein Anliegen ist es, Ihnen die Möglichkeiten dieser Schutzrechte aufzuzeigen und die für Sie und Ihre Unternehmung passende Schutzrechtsstrategie zu entwickeln.

Für eine Schutzrechtsstrategie ist es nie zu spät!

Die Entwicklung einer Schutzrechtsstrategie ist jederzeit möglich, gegebenenfalls sogar erforderlich, insbesondere wenn sich Rahmenbedingungen geändert haben, die Grundlage für die bisherige Strategie waren.

Die Schutzrechtsstrategie ist Werkzeug der Unternehmensstrategie!

Eine passende Schutzrechtsstrategie hilft Ihnen, Ihre Unternehmensziele zu erreichen. Dabei muss die Schutzrechtsstrategie auf die Unternehmensziele angepasst sein.

Neben einer entsprechenden Beratung zu Schutzrechtsstrategien zählen in erster Linie folgende weitere Leistungen zu meinem Leistungsspektrum:

  • Marken- und Designanmeldungen (national, international)
  • Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren (Dtl., EU)
  • Schutzrechtsverletzungsverfahren (Abmahnung, Klage auf Basis von Designs, Marken oder anderen Kennzeichen, bspw. Unternehmenskennzeichen oder Werktitel)      
  • Grenzbeschlagnahmeverfahren
  • Marken-/Designrecherche
  • Marken-/Designüberwachung
  • Informationen rund um das Thema Markenrecht erhalten Sie auch auf dem Youtube-Kanal der Kanzlei Höhne unter https://www.youtube.com/channel/UCIMu1BH25KDN-XxV1hE-mKA.

Nach der Eintragung

Innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Anmeldetag, können Sie – unter Beibehaltung dieses Anmeldedatums – die Schutzerstreckung Ihrer Marke in weitere Länder bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) beantragen, sogenannte Internationale Registrierung.   

Widerspruch

Markenanmeldeverfahren sehen stets die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Anmeldung bzw. Markeneintragung für andere Rechteinhaber vor. Sieht sich ein Inhaber eines älteren Rechts durch die Markenanmeldung/-eintragung in diesem Recht verletzt, so eröffnet das Widerspruchsverfahren regelmäßig eine kostengünstige Möglichkeit, die Marke anzugreifen. Die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich. In Deutschland und im Gebiet der Unionsmarke beträgt die Frist drei Monate.    

Überwachung

Um die Frist für einen möglichen Widerspruch gegen Markenanmeldungen/-eintragungen, die Ihre Rechte verletzen, nicht zu versäumen, sollten Sie neue Markenanmeldungen regelmäßig prüfen. Allerdings ist auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein Vorgehen gegen Marken, die Ihre Rechte verletzen, über entsprechende Nichtigkeitsanträge möglich.

Anmeldevoraussetzungen

Markenanmeldung

Folgende grundsätzliche Angaben sind für eine Markenanmeldung erforderlich:

  • Wer soll Inhaber der Marke werden?
  • Welches Zeichen soll angemeldet werden?
  • Für welche Waren und/oder Dienstleistungen soll das Zeichen angemeldet werden?

Bei der Wahl der zu schützenden Waren und Dienstleistungen sind folgende zwei Punkte zu berücksichtigen:

  1. Sie können der Markenanmeldung nach Einreichung keine weiteren Waren oder Dienstleistungen hinzufügen. Haben Sie in der Anmeldung also einige Waren oder Dienstleistungen vergessen, muss für diese eine neue Anmeldung eingereicht (und bezahlt) werden.
  2. Grundsätzlich müssen die Marken auch für die umfassten Waren und Dienstleistungen tatsächlich benutzt werden. Allerdings kennt das Markenrecht eine sogenannte Benutzungsschonfrist. Diese Frist beträgt in Deutschland und der EU fünf Jahre und bedeutet, dass Ihre Marke für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag, an dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, nicht wegen Nichtbenutzung gelöscht werden kann.

Hieraus folgt:

  1. Wählen Sie auch die Waren und Dienstleistungen aus, die erst mittelfristig in das Angebotsportfolio Ihres Unternehmens aufgenommen werden sollen.
  2. Prüfen Sie nach Ablauf der fünf Jahre Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf Aktualität.